{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-65_2009-12-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_65_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762b0c3353d2a5bbe45a13c0634b88bc01c0fa0c1e42efa70adb2cd482ae2dfb3aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762b0c3353d2a5bbe45a13c0634b88bc01c0fa0c1e42efa70adb2cd482ae2dfb3aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_65", "Checksum": "f39be365a66df3419be8c6cfbd12d22a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.12.2009 KSK 2009 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 10.12.2009 KSK 2009 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Retention | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:38", "Checksum": "106e5da1b0b1377dc8bef2a2a6fe434c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.12.2009 KSK 2009 65\nRegeste:\nRetention | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n– dass die Hauptfunktion der Schätzung im vorliegenden Fall die Bestimmung des\nDeckungsumfanges und die Orientierung des Gläubigers über das voraussichtliche Ergebnis der Verwertung darstellt (BGE 101 III 34),\n\n– dass die vom Betreibungsamt vorgenommene Schätzung diesen Ansprüchen\ngenügt, so dass sie nicht zu beanstanden ist,\n\n– dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. November 2009 die\nAuswechslung der Türschlösser durch das Betreibungsamt und damit die Verhinderung des Zugangs des Mieters zu den Mieträumlichkeiten beanstandet,\n\n– dass im Retentionsverfahren Sicherungsmassnahmen, wie die Auswechslung\nvon Türschlössern, grundsätzlich erst dann zulässig sind, wenn ein allenfalls\nerhobener Rechtsvorschlag beseitigt ist (BGE 127 III 111),\n\n– dass diese Voraussetzung im Zeitpunkt der Retention ohne Zweifel nicht gegeben war und auch kein Verkauf rasch verderblicher Waren durch das Betreibungsamt vorgesehen ist (vgl. das Schreiben des Betreibungsamtes vom 1. Dezember 2009 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers; BGE 127 III 113),\n\n– dass die Auswechslung der Türschlösser durch das Betreibungsamt somit unzulässig war und der Beschwerdeführer zu Recht beantragt, dass ihm ein\nSchlüssel zu den Mieträumlichkeiten ausgehändigt wird,\n\n– dass das Betreibungsamt im Zuge der Retention offenbar an der Türe zum Restaurant B. Schilder mit dem Vermerk „Betreibungsamtlich geschlossen“ aufgehängt hat,\n\n– dass der Beschwerdeführer dies zu Recht beanstandet, da das Betreibungsamt\nim Rahmen eines Retentionsverfahrens nicht zuständig ist, Geschäftsräumlichkeiten zu schliessen,\n\n– dass die Anbringung solcher Schilder auch unverhältnismässig und unnötig war,\nda der Beschwerdeführer das Restaurant schon früher geschlossen hatte,\n\n– dass das Betreibungsamt A. somit anzuweisen ist, diese Schilder unverzüglich\nzu entfernen,\n\n– dass die Beschwerde vom 18. November 2009 somit gutzuheissen ist,\n\n– dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchkG den\nParteien für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt werden können\n5\n\nund gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine\nParteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,\n6\n\nerkannt\n\n1. Die Beschwerde vom 12. November 2009 wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerde vom 18. November 2009 wird gutgeheissen und das Betreibungsamt A. angewiesen, dem Beschwerdeführer einen Schlüssel für die\nMieträumlichkeiten auszuhändigen und die Schilder mit dem Vermerk „Betreibungsamtlich geschlossen“ unverzüglich zu entfernen.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem\nBundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation,\ndie weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n5. Mitteilung an:\n"}