{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-65_2009-12-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_65_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762b0c3353d2a5bbe45a13c0634b88bc01c0fa0c1e42efa70adb2cd482ae2dfb3aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762b0c3353d2a5bbe45a13c0634b88bc01c0fa0c1e42efa70adb2cd482ae2dfb3aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_65", "Checksum": "f39be365a66df3419be8c6cfbd12d22a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.12.2009 KSK 2009 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 10.12.2009 KSK 2009 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Retention | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:38", "Checksum": "106e5da1b0b1377dc8bef2a2a6fe434c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.12.2009 KSK 2009 65\nRegeste:\nRetention | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 10. Dezember 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 65\n\nEntscheid\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nVorsitz Präsident Brunner\nKantonsrichter Hubert und Bochsler\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes X., Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Weber,\nLangstrasse 16, 9008 St. Gallen,\ngegen\ndie Retentionsurkunde des Betreibungsamtes A. vom 6. November 2009, mitgeteilt\nam 11. November 2009, in Sachen des Y., Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, 7001\nChur, gegen den Beschwerdeführer\n\nbetreffend Retention,\n2\n\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerden vom 12. und 18. November 2009, in\ndie Vernehmlassung des Betreibungsamtes A. vom 23. November 2009 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom\n26. November 2009 sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n– dass das Betreibungsamt A. auf Gesuch des Vermieters Y. beim Mieter X. für\nausstehende Mietzinsen in der gemieteten Liegenschaft Restaurant B. diverse\nVermögenswerte (Lebensmittel, Restaurantmaterial, Getränke und Spirituosen)\nretinierte,\n\n– dass das Betreibungsamt A. am 6. November 2009 die Retentionsurkunde\nausstellte, am 11. November 2009 die Retention vollzog, und das Retentionsverzeichnis am 11. November 2009 mitteilte,\n\n– dass X. am 12. November 2009 Beschwerde einreichte und insbesondere die\nSchätzungen der retenierten Vermögensgegenstände durch das Betreibungsamt beanstandete sowie die Retenierbarkeit gewisser Vermögenswerte in\nFrage stellte,\n\n– dass X. am 18. November 2009 innert Frist eine weitere Beschwerde einreichte\nund beantragte, es sei dem Beschwerdeführer unverzüglich ein Schlüssel zu\nden Räumlichkeiten auszuhändigen und es seien die Schilder mit der Aufschrift\n“Betreibungsamtlich geschlossen” sofort zu entfernen,\n\n– dass sich das Betreibungsamt A. am 23. November 2009 dahin vernehmen\nliess, der Rechtsvertreter von X. habe bis heute keine Vollmacht eingereicht, so\ndass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,\n\n– dass der Beschwerdegegner am 26. November 2009 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,\n\n– dass der Rechtsvertreter von X. auf Aufforderung des Kantonsgerichts am 2.\nDezember 2009 entsprechende Vollmachten einreichte,\n\n– dass in den Beschwerden die grundsätzliche Zulässigkeit der Retention gemäss\nArt. 268 OR und Art. 283 SchKG nicht in Frage gestellt wird,\n\n– dass in der Beschwerde vom 12. November 2009 einerseits die Retinierbarkeit\ngewisser Gegenstände bezweifelt wird,\n\n– dass gemäss Art. 268 Abs. 1 OR für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die\n3\n\nsich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören, besteht,\n\n– dass die mit Retentionsbeschlag belegten Lebensmittel, Getränke, Spirituosen\nund Restaurantmaterial ohne Zweifel zur Einrichtung oder Benutzung der Geschäfträume gehören,\n\n– dass ein Retentionsrecht aber nur an verwertbaren Gegenständen besteht (Anton K. Schnyder/M. Andreas Wiede, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar\nzum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel 1998,\nN. 14 zu Art. 283 SchKG),\n\n– dass abgelaufene bzw. angebrochene Lebensmittel oder Getränke zweifellos\nnicht verwertbar wären und somit auch nicht retiniert werden dürfen,\n\n– dass aus der Retentionsurkunde indessen nicht hervorgeht, dass derartige Gegenstände retiniert worden sind,\n\n– dass im Gegenteil gemäss dem vom Beschwerdeführer am 2. Dezember 2009\neingereichten Schreiben des Betreibungsamtes A. vom 1. Dezember 2009 zu\nersehen ist, dass das Betreibungsamt diesem Punkt die nötige Aufmerksamkeit\nschenkte und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit bot, die einem Wertverfall\nausgesetzten Gegenstände nach Absprache mit dem Betreibungsamt abzuholen, so dass das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht zu beanstanden ist,\n\n– dass der Beschwerdeführer sodann die Schätzungen der retinierten Gegenstände durch das Betreibungsamt als zu hoch beanstandet,\n\n– dass der Beschwerdeführer aber mit keinem Wort begründet, weshalb seine\nSchätzung zutreffender sein sollte als jene des Betreibungsamtes, so dass von\neiner ungenügenden Beschwerdebegründung auszugehen ist,\n\n– dass im übrigen die nach den Regeln von Art. 97 SchKG vorzunehmende\nSchätzung Ermessenssache ist (Schnyder/Wiede, a.a.O., N 57 zu Art. 283\nSchKG; Bénédikt Foëx, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N. 9 zu Art.\n97 SchKG),\n\n– dass im vorliegenden Fall eine summarische Schätzung genügt, da eine zuverlässige Schätzung nur mit einem unverhältnismässigen und unzumutbaren\nZeitaufwand erreicht werden kann (BGE 101 III 34),\n4\n\n"}