1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Pfändungsurkunde in der Betreibung Nr. 2090553 des Betreibungsamtes Trins aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Der Kanton Graubünden trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.—. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden.