8. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verlangt eine Entscheidung, "unter Kosten- und Entschädigungsfolge nach Gesetz". Soweit die Parteien betreffend, kennt das Gesetz keine derartigen Folgen. Nach ausdrücklicher Vorschrift dürfen ihnen im Aufsichtsverfahren nach Art. 17 ff. SchKG weder Kosten der Spruchbehörde auferlegt werden – vorbehältlich mutwilliger und trölerischer Beschwerdeführung (Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG) – noch können ihnen Verfahrensentschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art.