7. Es liegt ein Fall von Art. 12 Abs. 3 GOG vor. Danach kann die oder der zuständige Kammervorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheiden, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die zur Beschwerdegutheissung führende Falschanwendung der Vorschriften über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs ist offensichtlich. Ebenso ins Auge springend ist, dass die angefochtene Betreibungshandlung materiell insofern Rechtsverweigerung darstellt, als die Vorinstanz die Möglichkeit eines Eingriffs in den schuldnerischen Notbedarf kategorisch abgelehnt hat. Sie hat