Stellt sich heraus, dass der unumgänglich notwendige Bedarf der Kinder rein faktisch (nicht rechtlich) anderweitig gedeckt ist, sind sie effektiv nicht notleidend. Nachdem die Sache ohnehin zur Ausstellung einer neuen Pfändungsurkunde an das Betreibungsamt Trins zurückzuweisen ist, wird die Vorinstanz diese Fragen durch Einvernahme der Gläubigerin und allenfalls durch Beizug der Akten vom Regionalen Sozialdienst Mittelbünden zu klären und eine neue Pfändung, unter Berücksichtigung der hiesigen Erwägungen, vorzunehmen haben.