Der aussereheliche Vater heisst X., die Kinder heissen Q. und die Mutter und Beschwerdeführerin heisst (jetzt) Y.. Es stellt sich die Frage, ob sie geheiratet hat und mit dem Ehemann zusammen lebt. Leben die Kinder ebenfalls in diesem Haushalt, liegt nahe, dass sie nicht unbedingt auf einen Eingriff in den Notbedarf ihres Vaters angewiesen sind (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., N 40 a.E.). Stellt sich heraus, dass der unumgänglich notwendige Bedarf der Kinder rein faktisch (nicht rechtlich) anderweitig gedeckt ist, sind sie effektiv nicht notleidend.