Nachdem die Vorinstanz gegenständlich einen Eingriff in den Notbedarf des Schuldners gar nicht erst in Betracht zog, wurde nicht abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre beiden Kinder QA. und QB. unabdingbar auf einen solchen Eingriff in den Notbedarf des Schuldners angewiesen sind. Das ist nachzuholen, nachdem den Betreibungsakten dazu auch sonst nichts zu entnehmen ist. Es stellen sich die Fragen, welches Einkommen die Mutter erzielt, mit wem die beiden Kinder leben und wie der Haushalt, in dem sie leben, finanziert wird. Der aussereheliche Vater heisst X., die Kinder heissen Q. und die Mutter und Beschwerdeführerin heisst (jetzt) Y..