5. Die vollstreckungsrechtliche Schranke, dass ein Eingriff in den Notbedarf nur für Unterhaltsbeiträge erfolgen darf, die in der Zeit eines Jahres vor Zustellung des Zahlungsbefehls (BGE 116 III 12), beziehungsweise nach restriktiverer Ansicht innert 6 Monaten vor dem Fortsetzungsbegehren, mit Verlängerung der Frist durch die Dauer eines Prozesses, entstanden sind (Vonder Mühll, a.a.O., N 41; ebenso Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 93 N 64), bietet vorliegend keine Probleme. Rechtsöffnung ist erteilt worden für Unterhaltsbeiträge von Januar 2005 bis Ende Mai