Als Pfändungsquote in der hiesigen Betreibung ergäbe sich daher der Betrag von Fr. 1'315.—. Die Beschwerdeführerin verlangt nur die Heraufsetzung der pfändbaren Quote auf den Betrag von Fr. 1'000.—. Nach dem Prinzip, dass nicht mehr zuzusprechen ist, als verlangt wird, wäre die Pfändungsquote auf diesen Betrag festzusetzen.