Seite 6 — 10 entfallende Betreffnis zu nehmen. Da QA. und QB. im selben Haushalt leben und für ihre Unterhaltsbeiträge nur eine gemeinsame Betreibung der gesetzlichen Vertreterin vorliegt, ist der pfändbare Betrag zusammen, durch einmalige Anwendung der vorgenannten Formel zu berechnen. Würde PK gleichzeitig betreiben, ergäben sich auf diese Weise folgende Pfändungsquoten für die 3 Kinder: QA. und QB. zusammen Fr. 1315.— ([3500 × (600 + 600)] ÷ [1995 + (600 + 600)]); PK Fr. 585.— ([3500 × 400] ÷ [1995 + 400]). Als Pfändungsquote in der hiesigen Betreibung ergäbe sich daher der Betrag von Fr. 1'315.—.