Die vollstreckungsrechtliche Gleichbehandlung der betreibenden mit den nicht betreibenden Unterhaltsgläubigern kann rechnerisch indessen dadurch erreicht werden, dass man im Existenzminimum des Schuldners jegliche Zuschläge für weitere, nicht betreibende Unterhaltsberechtigte weglässt und stattdessen fingiert, diese würden auch gleichzeitig betreiben. Da zum einen PK effektiv nicht betreibt, zum anderen aber davon ausgegangen wird, dass der Vater den reduzierten (sprich mankobereinigten) Unterhaltsbeitrag an PK weiterhin freiwillig bezahlen wird, ist als Pfändungsquote das auf die effektiv betreibenden Unterhaltsgläubiger