Unterhaltsgläubiger erweist sich die vorgeschlagene Berechnungsmethode als untauglich. Die vollstreckungsrechtliche Gleichbehandlung der betreibenden mit den nicht betreibenden Unterhaltsgläubigern kann rechnerisch indessen dadurch erreicht werden, dass man im Existenzminimum des Schuldners jegliche Zuschläge für weitere, nicht betreibende Unterhaltsberechtigte weglässt und stattdessen fingiert, diese würden auch gleichzeitig betreiben.