Der reduzierte, das heisst mankobereinigte Betrag an das nicht betreibende Kind ist im Moment der Berechnung noch nicht bekannt, weshalb er auch nicht eingesetzt werden kann. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung aller (betreibenden und nicht betreibenden) Unterhaltsgläubiger erweist sich die vorgeschlagene Berechnungsmethode als untauglich.