Seite 5 — 10 terhin erfüllen wird, liegt in der Besonderheit des Rechtsverhältnisses zwischen Schuldner und Gläubiger und in Rechtsnatur der obligationenrechtlichen Verpflichtung. Der Privilegierung von Alimentenforderungen vor gewöhnlichen Forderungen liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Alimentengläubiger immer der für seinen Unterhalt notwendige Betrag vorbehalten werden muss (BGE 89 III 65 E. 1). Der Grund dieser Anrechnung im Notbedarf entfällt nicht durch den Umstand, dass die Alimentenforderungen mehrerer Kinder, die in verschiedenen Haushalten leben, zueinander in Konkurrenz treten.