b. Beim Notbedarf des Schuldners ist der bislang aus eigenem Antrieb bezahlte Unterhaltsbeitrag an PK nicht in voller Höhe von Fr. 800.— zu berücksichtigen, da dies im Ergebnis zu einer Bevorteilung dieses Kindes gegenüber den beiden anderen, betreibenden Kindern bewirken würde, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet. Wenn gilt, dass die Angehörigen aus erster Ehe und jene aus der zweiten Ehe gleich zu behandeln sind (BGE 111 III 16 E. c.), so gilt auch, dass anerkannte aussereheliche Kinder unter sich gleich zu behandeln sind. Dies gilt umso mehr, wenn gesamthaft gesehen ein Manko besteht.