4.a. Im Mankofall mit Eingriff in den schuldnerischen Notbedarf und bei festem Einkommen des Schuldners ist die pfändbare Einkommensquote nach folgender Formel zu berechnen (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 66; Vonder Mühll, a.a.O., N 39; BGE 111 III 16): (Nettoeinkommen Schuldner × Notbedarf Unterhaltsgläubiger) ÷ (Notbedarf Schuldner + Notbedarf Unterhaltsgläubiger). Beim Notbedarf des Kindes ist im Mankofall nicht der vertraglich oder durch Urteil geschuldete Unterhaltbeitrag sondern der Zuschlag zum Grundbetrag in Rechnung zu stellen, welcher bei gemeinsamem Haushalt auf ihn entfiele (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 67; Vonder Mühll, a.a.O., N 40).