Seite 4 — 10 Notbedarf des Schuldners und die pfändbare Einkommensquote zu bestimmen, womit im Mankofall zwangsläufig die Tragung des Mankos zwischen dem Schuldner und dem betreibenden Unterhaltsgläubiger und – wie zu zeigen sein wird – eine "Aufteilung" der Alimente zwischen dem betreibenden Unterhaltsgläubiger und dem nicht betreibenden Unterhaltsgläubiger verbunden ist. Darauf baut das Wesen der proportional zum Lebensnotwendigen vorzunehmenden Mankoteilung zwischen dem Schuldner und seinen familienrechtlichen Unterhaltsgläubigern.