Im Vollstreckungsrecht gilt indessen nach wie vor, dass der Unterhaltsschuldner nicht beziehungsweise nur in beschränktem Rahmen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten die Verletzung seines Existenzminimums geltend machen kann. Zugunsten eines auf den Unterhaltsbeitrag unbedingt Angewiesenen ist dem Schuldner eine stärkere Einschränkung zuzumuten (Kren Kostkiewicz, Kurzkommentar SchKG 2009, Art. 93 N 64; Vonder Mühll, Basler Kommentar 1998, N 38 zu Art. 93 SchKG; Walder, Kommentar SchKG, 17. A. Zürich 2007, N 11 ff. zu Art. 93).