3. Für den Sachrichter gilt im Mankofall, dass dem Unterhaltsverpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien – ehelicher Unterhalt gemäss Art. 163 i.V.m. Art. 137, 173 oder 176 ZGB; nachehelicher Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB; Kindesunterhalt gemäss Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB – stets das volle Existenzminimum zu belassen ist mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben (BGE 135 III 66). Im Vollstreckungsrecht gilt indessen nach wie vor, dass der Unterhaltsschuldner nicht beziehungsweise nur in beschränktem Rahmen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten die Verletzung seines Existenzminimums geltend machen kann.