Das Vorgehen steht zum einen in offenem Widerspruch zur richtigerweise hälftig vorgenommenen Teilung der Kosten für die Wohnung zwischen dem Schuldner und seiner derzeitigen Lebensgefährtin. Zum anderen ist festzustellen, dass der Schuldner nicht mit einem seiner Kinder in Wohngemeinschaft lebt. Es ist daher ausgeschlossen, ihm den Grundbetrag von Fr. 1350.— für eine alleinerziehende Person anzurechnen. Er lebt zusammen mit seiner Freundin/Partnerin in einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft, die nicht als Konkubinat gilt, weshalb ihm praxisgemäss die Hälfte des für ein Ehepaar oder ein