2. Insoweit dem Schuldner X. als monatlicher Grundbetrag 1'350 Franken angerechnet wurden, sind die Berechnung des Notbedarfs und die Pfändung des Betreibungsamtes Trins im Licht seiner eigenen Sachverhaltsfeststellungen und den von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erlassenen Richtlinien vom 18. August 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG unhaltbar. Das Vorgehen steht zum einen in offenem Widerspruch zur richtigerweise hälftig vorgenommenen Teilung der Kosten für die Wohnung zwischen dem Schuldner und seiner derzeitigen Lebensgefährtin.