3. Das Betreibungsamt Trins schliesst in seiner Vernehmlassung vom 19. November 2009 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Es macht geltend, die Alimentenzahlungen an das Kind PK würden vom Schuldner effektiv bezahlt, weshalb sie im Existenzminimum praxisgemäss zuzulassen seien. Von einer Gläubigerbevorzugung durch die Pfändung könne nicht gesprochen werden, nachdem der Schuldner selbst entschieden habe, welche Alimente er bezahle und welche nicht. Aufgrund der schuldnerischen Einkommensverhältnisse müsse im Übrigen davon ausgegangen werden, dass er ausserstande sei, allen Alimentenverpflichtungen nachzukommen, ohne in sein Existenzminimum einzugreifen.