Seite 2 — 10 Schuldners. Durch die volle Anrechnung dieser Alimente im Notbedarf stehe im Resultat für die beiden anderen Kinder keinerlei pfändbares Substrat mehr zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin hält allgemein dafür, es sei nicht Sache des Betreibungsamtes, über die Angemessenheit von Unterhaltsbeiträgen zu entscheiden und – selbst im Falle ungenügender Mittel für alle Unterhaltsberechtigten – dürfe die Aufteilung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge an die drei Kinder nicht im Pfändungsverfahren präjudiziert werden. 2. Der Schuldner X. liess sich innert Frist nicht schriftlich vernehmen.