B. Am 29. April 2009 liess Y. seit dem 01. Januar 2005 ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge für QA. und QB. im Gesamtbetrag von Fr. 32'178.— in Betreibung setzen. Nach Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 2090553 pfändete das Betreibungsamt Trins vom monatlichen Einkommen des Schuldners X. den Fr. 3'295.— übersteigenden Betrag, unter folgender Berechnung des Existenzminimums: