{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-64_2009-12-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_64_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d1420a00074a5f69526d157df3688b8ead880c1227a175088206dacce6d71f29edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d1420a00074a5f69526d157df3688b8ead880c1227a175088206dacce6d71f29edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_64", "Checksum": "0ce0604a727bd8b31a7e863fdaa69a52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.12.2009 KSK 2009 64"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 07.12.2009 KSK 2009 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einkommenspfändung (Eingriff in Notbedarf für Unterhaltsbeiträge, Berechnung bei mehreren betreibenden/nicht betreibenden Alimentengläubigern) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:24", "Checksum": "b26701b055d1ec56628ca8dfaafb704d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.12.2009 KSK 2009 64\nRegeste:\nEinkommenspfändung (Eingriff in Notbedarf für Unterhaltsbeiträge, Berechnung bei mehreren betreibenden/nicht betreibenden Alimentengläubigern) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n5. Die vollstreckungsrechtliche Schranke, dass ein Eingriff in den Notbedarf nur\nfür Unterhaltsbeiträge erfolgen darf, die in der Zeit eines Jahres vor Zustellung des\nZahlungsbefehls (BGE 116 III 12), beziehungsweise nach restriktiverer Ansicht innert 6 Monaten vor dem Fortsetzungsbegehren, mit Verlängerung der Frist durch\ndie Dauer eines Prozesses, entstanden sind (Vonder Mühll, a.a.O., N 41; ebenso\nKren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 93 N 64), bietet vorliegend keine Probleme. Rechtsöffnung ist erteilt worden für Unterhaltsbeiträge von Januar 2005 bis Ende Mai 2009.\nDer Zahlungsbefehl wurde am 07. Mai 2009 zugestellt und das Fortsetzungsbegehren wurde, nach Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens, am 17. September\n2009 gestellt. Die Beschwerdeführerin hat Unterhaltsansprüche für ihre Kinder von\n23'580.— pro Jahr (Fr. 1'965.— × 12) beziehungsweise Fr. 11'790.— pro Halbjahr;\nalle 3 Kinder zusammen haben Unterhaltsansprüche von Fr. 33'180.— pro Jahr (Fr.\n2'765.— × 12) beziehungsweise Fr. 16'590.— pro Halbjahr. Lohn wird längstens\nwährend 1 Jahres gepfändet. Der monatliche Gesamteingriff in den Notbedarf des\nSchuldners (unter Berücksichtigung des mankobereinigten Unterhaltsbeitrags an\nPK) beträgt Fr. 395.— (Überschuss von Fr. 1'505.— minus sämtliche mankobereinigten Unterhaltsbeiträge von total Fr. 1'900.— [vgl. nachstehende Erwägung Ziffer\n5]). Selbst unter Berücksichtigung der kürzeren zeitlichen Limite von 6 Monaten eingriffsberechtigter Unterhaltsbeiträge ist dieser Eingriff unbedenklich. Pfändung und\nEingriff in den schuldnerischen Notbedarf blieben derselbe, wenn die Gläubigerin\nbloss die 1 Jahr beziehungsweise 6 Monaten zurück liegenden Unterhaltsausstände in Betreibung gesetzt hätte.\n\n6. Vollstreckungsrechtliche Voraussetzung für einen Eingriff in den Notbedarf\ndes Schuldners ist, dass das Existenzminimum des Unterhaltsgläubigers nicht gedeckt ist. Es muss eine unvermeidbare Notwendigkeit, eine unerträgliche und nicht\nanders abwendbare Not auf Seiten des Unterhaltsgläubigers vorliegen, ansonsten\n\nSeite 7 — 10\ndie in den Notbedarf des Schuldners eingreifende Pfändung nichtig ist. Solange das\nExistenzminimum des Alimentengläubigers – irgendwie – gewahrt ist, muss auch\ndasjenige des Schuldners respektiert werden (Vonder Mühll, a.a.O., N 40; Kren\nKostkiewicz, a.a.O., Art. 93 N 64; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetrei-\nbungs- und Konkursrechts, 7. A. Bern 2003, § 23 Rz 67; BGE 123 III 332 E. 2, 121\nIV 278 E. 3d, 111 III 19 E. 6a/7, 116 III 12 E. 2, 3.). Ganz allgemein muss daraus\ngefolgert werden, dass in jenen Fällen, in denen ein Eingriff in den Notbedarf zur\nDiskussion steht, die Vollstreckungsbehörden die Einkommens- und Notbedarfsverhältnisse auf beiden Seiten (Schuldner und Gläubiger) abzuklären haben — und\ndies von Amtes wegen. Die Alimentengläubiger haben eine entsprechende Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung. Nachdem die Vorinstanz gegenständlich einen Eingriff in den Notbedarf des Schuldners gar nicht erst in Betracht zog,\nwurde nicht abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre beiden Kinder QA. und QB. unabdingbar auf einen solchen Eingriff in den Notbedarf des\nSchuldners angewiesen sind. Das ist nachzuholen, nachdem den Betreibungsakten\ndazu auch sonst nichts zu entnehmen ist. Es stellen sich die Fragen, welches Einkommen die Mutter erzielt, mit wem die beiden Kinder leben und wie der Haushalt,\nin dem sie leben, finanziert wird. Der aussereheliche Vater heisst X., die Kinder\nheissen Q. und die Mutter und Beschwerdeführerin heisst (jetzt) Y.. Es stellt sich\ndie Frage, ob sie geheiratet hat und mit dem Ehemann zusammen lebt. Leben die\nKinder ebenfalls in diesem Haushalt, liegt nahe, dass sie nicht unbedingt auf einen\nEingriff in den Notbedarf ihres Vaters angewiesen sind (vgl. Vonder Mühll, a.a.O.,\nN 40 a.E.). Stellt sich heraus, dass der unumgänglich notwendige Bedarf der Kinder\nrein faktisch (nicht rechtlich) anderweitig gedeckt ist, sind sie effektiv nicht notleidend. Nachdem die Sache ohnehin zur Ausstellung einer neuen Pfändungsurkunde\nan das Betreibungsamt Trins zurückzuweisen ist, wird die Vorinstanz diese Fragen\ndurch Einvernahme der Gläubigerin und allenfalls durch Beizug der Akten vom Regionalen Sozialdienst Mittelbünden zu klären und eine neue Pfändung, unter\nBerücksichtigung der hiesigen Erwägungen, vorzunehmen haben.\n\n7. Es liegt ein Fall von Art. 12 Abs. 3 GOG vor. Danach kann die oder der zuständige Kammervorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheiden, wenn\nein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die zur Beschwerdegutheissung führende Falschanwendung der Vorschriften über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs ist offensichtlich. Ebenso ins Auge springend ist, dass die angefochtene Betreibungshandlung\nmateriell insofern Rechtsverweigerung darstellt, als die Vorinstanz die Möglichkeit\neines Eingriffs in den schuldnerischen Notbedarf kategorisch abgelehnt hat. Sie hat\n\nSeite 8 — 10\nübersehen, dass in der Zwangsvollstreckung für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ein Eingriff in den betreibungsrechtlichen Notbedarf grundsätzlich nach wie\nvor zulässig ist und der Betreibungsgläubiger Anspruch darauf hat.\n\n"}