{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-64_2009-12-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_64_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d1420a00074a5f69526d157df3688b8ead880c1227a175088206dacce6d71f29edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d1420a00074a5f69526d157df3688b8ead880c1227a175088206dacce6d71f29edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_64", "Checksum": "0ce0604a727bd8b31a7e863fdaa69a52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.12.2009 KSK 2009 64"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 07.12.2009 KSK 2009 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einkommenspfändung (Eingriff in Notbedarf für Unterhaltsbeiträge, Berechnung bei mehreren betreibenden/nicht betreibenden Alimentengläubigern) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:24", "Checksum": "b26701b055d1ec56628ca8dfaafb704d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.12.2009 KSK 2009 64\nRegeste:\nEinkommenspfändung (Eingriff in Notbedarf für Unterhaltsbeiträge, Berechnung bei mehreren betreibenden/nicht betreibenden Alimentengläubigern) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\nb. Beim Notbedarf des Schuldners ist der bislang aus eigenem Antrieb bezahlte\nUnterhaltsbeitrag an PK nicht in voller Höhe von Fr. 800.— zu berücksichtigen, da\ndies im Ergebnis zu einer Bevorteilung dieses Kindes gegenüber den beiden anderen, betreibenden Kindern bewirken würde, wie die Beschwerdeführerin zu Recht\neinwendet. Wenn gilt, dass die Angehörigen aus erster Ehe und jene aus der zweiten Ehe gleich zu behandeln sind (BGE 111 III 16 E. c.), so gilt auch, dass anerkannte aussereheliche Kinder unter sich gleich zu behandeln sind. Dies gilt umso\nmehr, wenn gesamthaft gesehen ein Manko besteht. Darüber hinaus soll die Anforderung der Gleichbehandlung aller der unterhaltsberechtigten Kinder unabhängig\ndavon zum Tragen kommen, ob alle oder nur ein Teil Betreibung eingeleitet haben\noder sich in der gleichen Pfändungsgruppe befinden. Der Grund der hier vom Betreibungsamt Trins angewendeten zwangsvollstreckungsrechtlichen Praxis, dass\ndem Schuldner jene familienrechtlichen Unterhaltspflichten an ausserhalb seines\nHaushalts lebende Angehörige, die er regelmässig und belegbar erfüllt hat, in seinem Notbedarf angerechnet werden, falls Vertrauen dahin besteht, dass er sie wei-\n\nSeite 5 — 10\nterhin erfüllen wird, liegt in der Besonderheit des Rechtsverhältnisses zwischen\nSchuldner und Gläubiger und in Rechtsnatur der obligationenrechtlichen Verpflichtung. Der Privilegierung von Alimentenforderungen vor gewöhnlichen Forderungen\nliegt der Gedanke zugrunde, dass dem Alimentengläubiger immer der für seinen\nUnterhalt notwendige Betrag vorbehalten werden muss (BGE 89 III 65 E. 1). Der\nGrund dieser Anrechnung im Notbedarf entfällt nicht durch den Umstand, dass die\nAlimentenforderungen mehrerer Kinder, die in verschiedenen Haushalten leben, zueinander in Konkurrenz treten. Diesfalls besteht – insbesondere im Mankofall – lediglich Veranlassung, das Recht auf Anrechnung im Notbedarf des Schuldners\nquantitativ insoweit zu relativieren, als es die Gleichbehandlung aller Alimentengläubiger verlangt. Das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Argument der Gläubigerbevorzugung beziehungsweise der Anforderung der vollstreckungsrechtlichen\nGleichbehandlung aller Kinder ist allerdings insoweit einäugig, als die beantragte\ngänzliche Nichtberücksichtigung der rechtlich geschuldeten, tatsächlich und regelmässig geleisteten Alimente von 800 Franken an das 3. Kind PK letztlich zu dessen\nBenachteiligung und zur Bevorzugung der hier in Betreibung gesetzten Alimente für\nQA. und QB. führen würde. Zur Behebung derartiger Ungleichbehandlung ist vorgeschlagen, in der vorgenannten Berechnungsformel den Notbedarf des Schuldners im Nenner des Bruchs inklusive allfälliger weiterer Unterstützungsberechtigter\nzu berechnen (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 67 Abs. 2). Der vertraglich geschuldete\nKinderunterhaltsbeitrag kommt dabei von vorneherein nicht in Betracht, da dies im\nMankofall zu einer Bevorzugung des nicht betreibenden Kindes führen würde. Der\nKinderzuschlag zum Grundbetrag kann nicht eingesetzt werden, da dies unter Umständen (wenn die pfändbare Quote der betreibenden Unterhaltsgläubiger merklich\nüber dem Kinderzuschlag zum betreibungsrechtlichen Grundbedarf liegt) zu einer\nBenachteiligung des nicht betreibenden Kindes führen würde. Der reduzierte, das\nheisst mankobereinigte Betrag an das nicht betreibende Kind ist im Moment der\nBerechnung noch nicht bekannt, weshalb er auch nicht eingesetzt werden kann.\nUnter dem Aspekt der Gleichbehandlung aller (betreibenden und nicht betreibenden) Unterhaltsgläubiger erweist sich die vorgeschlagene Berechnungsmethode als\nuntauglich. Die vollstreckungsrechtliche Gleichbehandlung der betreibenden mit\nden nicht betreibenden Unterhaltsgläubigern kann rechnerisch indessen dadurch\nerreicht werden, dass man im Existenzminimum des Schuldners jegliche Zuschläge\nfür weitere, nicht betreibende Unterhaltsberechtigte weglässt und stattdessen fingiert, diese würden auch gleichzeitig betreiben. Da zum einen PK effektiv nicht betreibt, zum anderen aber davon ausgegangen wird, dass der Vater den reduzierten\n(sprich mankobereinigten) Unterhaltsbeitrag an PK weiterhin freiwillig bezahlen\nwird, ist als Pfändungsquote das auf die effektiv betreibenden Unterhaltsgläubiger\n\nSeite 6 — 10\nentfallende Betreffnis zu nehmen. Da QA. und QB. im selben Haushalt leben und\nfür ihre Unterhaltsbeiträge nur eine gemeinsame Betreibung der gesetzlichen Vertreterin vorliegt, ist der pfändbare Betrag zusammen, durch einmalige Anwendung\nder vorgenannten Formel zu berechnen. Würde PK gleichzeitig betreiben, ergäben\nsich auf diese Weise folgende Pfändungsquoten für die 3 Kinder: QA. und QB. zusammen Fr. 1315.— ([3500 × (600 + 600)] ÷ [1995 + (600 + 600)]); PK Fr. 585.—\n([3500 × 400] ÷ [1995 + 400]). Als Pfändungsquote in der hiesigen Betreibung ergäbe sich daher der Betrag von Fr. 1'315.—. Die Beschwerdeführerin verlangt nur\ndie Heraufsetzung der pfändbaren Quote auf den Betrag von Fr. 1'000.—. Nach\ndem Prinzip, dass nicht mehr zuzusprechen ist, als verlangt wird, wäre die Pfändungsquote auf diesen Betrag festzusetzen.\n\n"}