{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-64_2009-12-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_64_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d1420a00074a5f69526d157df3688b8ead880c1227a175088206dacce6d71f29edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d1420a00074a5f69526d157df3688b8ead880c1227a175088206dacce6d71f29edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_64", "Checksum": "0ce0604a727bd8b31a7e863fdaa69a52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.12.2009 KSK 2009 64"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 07.12.2009 KSK 2009 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einkommenspfändung (Eingriff in Notbedarf für Unterhaltsbeiträge, Berechnung bei mehreren betreibenden/nicht betreibenden Alimentengläubigern) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:24", "Checksum": "b26701b055d1ec56628ca8dfaafb704d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.12.2009 KSK 2009 64\nRegeste:\nEinkommenspfändung (Eingriff in Notbedarf für Unterhaltsbeiträge, Berechnung bei mehreren betreibenden/nicht betreibenden Alimentengläubigern) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n2. Insoweit dem Schuldner X. als monatlicher Grundbetrag 1'350 Franken angerechnet wurden, sind die Berechnung des Notbedarfs und die Pfändung des Betreibungsamtes Trins im Licht seiner eigenen Sachverhaltsfeststellungen und den\nvon der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erlassenen Richtlinien vom 18.\nAugust 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums\n(Notbedarf) nach Art. 93 SchKG unhaltbar. Das Vorgehen steht zum einen in offenem Widerspruch zur richtigerweise hälftig vorgenommenen Teilung der Kosten für\ndie Wohnung zwischen dem Schuldner und seiner derzeitigen Lebensgefährtin.\nZum anderen ist festzustellen, dass der Schuldner nicht mit einem seiner Kinder in\nWohngemeinschaft lebt. Es ist daher ausgeschlossen, ihm den Grundbetrag von Fr.\n1350.— für eine alleinerziehende Person anzurechnen. Er lebt zusammen mit seiner Freundin/Partnerin in einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft, die nicht als\nKonkubinat gilt, weshalb ihm praxisgemäss die Hälfte des für ein Ehepaar oder ein\n\nSeite 3 — 10\nPaar mit Kindern geltenden Grundbetrages von Fr. 1'700.— angerechnet wird\n(Richtlinien Ziff. I, unter Hinweis auf BGE 130 II 766 E. 2). Dies sind nach den geltenden Richtlinien 850 Franken. Damit würde folgender Notbedarf und pfändbarer\nEinkommensüberschuss resultieren:\n\nEinkommen 3'500\nNotbedarf Grundbetrag 850\nWohnung 700\nKrankenkasse 245\nAuswärtige Kost 200\n[effektiv geleistete Alimente an PK] [800]\nTotal Notbedarf 1'995 [2'795] 1'995 [2'795]\nÜberschuss 1'505 [705]\n\nDer Schuldner X. muss nach Vertrag und/oder Urteil monatlich insgesamt Fr.\n2'765.— an Kinderunterhaltsbeiträgen bezahlen. Angesichts des potentiell maximal\nzur Verfügung stehenden Einkommensüberschusses von Fr. 1505.— [allenfalls Fr.\n705.—] über den schuldnerischen Notbedarf ergibt sich somit in jedem Fall ein erheblicher Fehlbetrag von Fr. 1'260.— pro Monat.\n\n3. Für den Sachrichter gilt im Mankofall, dass dem Unterhaltsverpflichteten für\nalle familienrechtlichen Unterhaltskategorien – ehelicher Unterhalt gemäss Art. 163\ni.V.m. Art. 137, 173 oder 176 ZGB; nachehelicher Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB;\nKindesunterhalt gemäss Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB – stets das volle Existenzminimum zu belassen ist mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze\nManko zu tragen haben (BGE 135 III 66). Im Vollstreckungsrecht gilt indessen nach\nwie vor, dass der Unterhaltsschuldner nicht beziehungsweise nur in beschränktem\nRahmen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten die Verletzung seines Existenzminimums geltend machen kann. Zugunsten eines auf den Unterhaltsbeitrag unbedingt\nAngewiesenen ist dem Schuldner eine stärkere Einschränkung zuzumuten (Kren\nKostkiewicz, Kurzkommentar SchKG 2009, Art. 93 N 64; Vonder Mühll, Basler Kommentar 1998, N 38 zu Art. 93 SchKG; Walder, Kommentar SchKG, 17. A. Zürich\n2007, N 11 ff. zu Art. 93).\n\nDie Auffassungen der Beschwerdeführerin, es sei nicht Sache des Betreibungsamtes über die Angemessenheit von Unterhaltsbeiträgen zu entscheiden und selbst im\nMankofall dürfe die Aufteilung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge nicht im Pfändungsverfahren präjudiziert werden, gehen hingegen im Resultat an der Sache vorbei. Es ist Aufgabe des Betreibungsamtes den zwangsvollstreckungsrechtlichen\n\nSeite 4 — 10\nNotbedarf des Schuldners und die pfändbare Einkommensquote zu bestimmen, womit im Mankofall zwangsläufig die Tragung des Mankos zwischen dem Schuldner\nund dem betreibenden Unterhaltsgläubiger und – wie zu zeigen sein wird – eine\n\"Aufteilung\" der Alimente zwischen dem betreibenden Unterhaltsgläubiger und dem\nnicht betreibenden Unterhaltsgläubiger verbunden ist. Darauf baut das Wesen der\nproportional zum Lebensnotwendigen vorzunehmenden Mankoteilung zwischen\ndem Schuldner und seinen familienrechtlichen Unterhaltsgläubigern. Dieser vom\nBetreibungsamt zwingend vorzunehmende Interessenausgleich ist selbstredend\nnur zwangsvollstreckungsrechtlich von Belang. Er beschränkt sich darauf, festzulegen, wie viel (derzeit) durchsetzbar ist und lässt den materiell-rechtlichen Anspruch\nrespektive dessen volle Höhe unberührt.\n\n4.a. Im Mankofall mit Eingriff in den schuldnerischen Notbedarf und bei festem\nEinkommen des Schuldners ist die pfändbare Einkommensquote nach folgender\nFormel zu berechnen (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 66; Vonder Mühll, a.a.O., N 39;\nBGE 111 III 16): (Nettoeinkommen Schuldner × Notbedarf Unterhaltsgläubiger) ÷\n(Notbedarf Schuldner + Notbedarf Unterhaltsgläubiger). Beim Notbedarf des Kindes\nist im Mankofall nicht der vertraglich oder durch Urteil geschuldete Unterhaltbeitrag\nsondern der Zuschlag zum Grundbetrag in Rechnung zu stellen, welcher bei gemeinsamem Haushalt auf ihn entfiele (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 67; Vonder Mühll,\na.a.O., N 40). Der nach dem Kindesalter abgestufte betreibungsrechtliche Kinderzuschlag zum Grundbetrag beträgt für QA. und QB. (Jahrgang 1992, 1993) je Fr.\n600.— und bei PK (Jahrgang 2000) Fr. 400.— (Richtlinien Ziff. I).\n\n"}