{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-64_2009-12-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_64_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d1420a00074a5f69526d157df3688b8ead880c1227a175088206dacce6d71f29edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d1420a00074a5f69526d157df3688b8ead880c1227a175088206dacce6d71f29edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_64", "Checksum": "0ce0604a727bd8b31a7e863fdaa69a52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.12.2009 KSK 2009 64"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 07.12.2009 KSK 2009 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einkommenspfändung (Eingriff in Notbedarf für Unterhaltsbeiträge, Berechnung bei mehreren betreibenden/nicht betreibenden Alimentengläubigern) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:24", "Checksum": "b26701b055d1ec56628ca8dfaafb704d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 07.12.2009 KSK 2009 64\nRegeste:\nEinkommenspfändung (Eingriff in Notbedarf für Unterhaltsbeiträge, Berechnung bei mehreren betreibenden/nicht betreibenden Alimentengläubigern) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 07. Dezember 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 64\n\nEntscheid\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuar Conrad\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\nder Y., Gläubigerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nAndrea Bianchi, Chrüzerweg 15, 7074 Malix,\ngegen\ndie Verfügung des Betreibungsamtes Trins vom 29. Oktober 2009, mitgeteilt am 29.\nOktober 2009, in Sachen der Gläubigerin und Beschwerdeführerin gegen X.,\nSchuldner und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Einkommenspfändung (Eingriff in Notbedarf für Unterhaltsbeiträge, Berechnung bei mehreren betreibenden/nicht betreibenden Alimentengläubigern),\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Zufolge Anerkennung ist das Vaterschaftsverhältnis zwischen X. und QA.\n(geb. 1992) und QB. (geb. 1993), beides Kinder von Y., sowie zu PK. (geb. 2000;\nMutter PM.) festgestellt. Gemäss Unterhaltsverträgen ist X. verpflichtet, an QA. und\nQB. Q. monatliche Unterhaltsbeiträge von derzeit zusammen Fr. 1'960.— (inkl. Kinderzulagen) und an PK. von Fr. 800.— (inkl. Kinderzulage) zu bezahlen. X. wohnt\nmit seiner Freundin in einer 3 ½ Zimmerwohnung.\n\nB. Am 29. April 2009 liess Y. seit dem 01. Januar 2005 ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge für QA. und QB. im Gesamtbetrag von Fr. 32'178.— in Betreibung\nsetzen. Nach Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 2090553\npfändete das Betreibungsamt Trins vom monatlichen Einkommen des Schuldners\nX. den Fr. 3'295.— übersteigenden Betrag, unter folgender Berechnung des Existenzminimums:\n\nBerechnung Existenzminimum Schuldner Partner Gesamt\nLohnart: selbständig/unbekannt ca. 3'500.00 3'500.00\nGrundnotbedarf 1'350.00 1'350.00\nKinderzuschlag\nAlimente [PK] 800.00 800.00\nMietzins inkl. NK 700.00 700.00\nKrankenkasse 245.00 245.00\nAuswärtige Verpflegung 200.00 200.00\nExistenzminimum 3'295.00 3'295.00\nBetrag über Existenzminimum 205.00 205.00\nAbzug/Zulage 5.00 5.00\nPfändbare Lohnquote 200.00 200.00\n\nC.1. Gegen die am 29. Oktober 2009 mitgeteilte Pfändung und Pfändungsurkunde liess Y. durch ihren Rechtsvertreter am 09. November 2009 Beschwerde an\ndas Kantonsgericht führen, mit den Anträgen, die pfändbare Lohnquote des Schuldners X. sei um Fr. 800.— auf Fr. 1'000.— zu erhöhen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Gesetz.\n\nDie Gläubigerin Y. hält der Vorinstanz eine rechtswidrige, einseitige Gläubigerbevorzugung vor. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt Trins habe\ndie von X. freiwillig an PK bezahlten Alimente von Fr. 800.— pro Monat \"fälschlicherweise\" im Notbedarf des Schuldners zugelassen. Diese Zulassung bewirke\neine Schlechterstellung der beiden anderen unterhaltsberechtigten Kinder des\n\nSeite 2 — 10\nSchuldners. Durch die volle Anrechnung dieser Alimente im Notbedarf stehe im Resultat für die beiden anderen Kinder keinerlei pfändbares Substrat mehr zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin hält allgemein dafür, es sei nicht Sache des Betreibungsamtes, über die Angemessenheit von Unterhaltsbeiträgen zu entscheiden\nund – selbst im Falle ungenügender Mittel für alle Unterhaltsberechtigten – dürfe\ndie Aufteilung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge an die drei Kinder nicht im Pfändungsverfahren präjudiziert werden.\n\n2. Der Schuldner X. liess sich innert Frist nicht schriftlich vernehmen.\n\n3. Das Betreibungsamt Trins schliesst in seiner Vernehmlassung vom 19. November 2009 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Es macht geltend, die\nAlimentenzahlungen an das Kind PK würden vom Schuldner effektiv bezahlt, weshalb sie im Existenzminimum praxisgemäss zuzulassen seien. Von einer Gläubigerbevorzugung durch die Pfändung könne nicht gesprochen werden, nachdem der\nSchuldner selbst entschieden habe, welche Alimente er bezahle und welche nicht.\nAufgrund der schuldnerischen Einkommensverhältnisse müsse im Übrigen davon\nausgegangen werden, dass er ausserstande sei, allen Alimentenverpflichtungen\nnachzukommen, ohne in sein Existenzminimum einzugreifen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die Pfändung ist Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 2\nSchKG. Auf die im Übrigen fristgemäss und formgerecht, bei der zuständigen Instanz eingelegte Aufsichtsbeschwerde von Y. ist einzutreten.\n\n"}