Seite 5 — 7 Gesellschaftsschulden fällt somit ausser Betracht, weshalb die Vorinstanz die Rechtsöffnung gegen B. zu Recht verweigert hat. 3. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne weiteres Verfahren abgewiesen werden kann (Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 12 Abs. 3 GOG). 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Seite 6 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.