In casu wurde die Y. jedoch weder aufgelöst, noch erfolglos betrieben, noch ist über sie oder B. der Konkurs eröffnet worden. Mit einer erfolglosen Betreibung der Gesellschaft im Sinne dieser Bestimmung ist eine erfolglose Betreibung auf Pfändung/Pfandverwertung im Sinne von Art. 43 SchKG gemeint. Gemäss dieser Bestimmung erfolgt die Betreibung für Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen trotz Handelsregistereintrag auf dem Weg der Pfändung (vgl. Pestalozzi/ Hettich, in: Basler Kommentar zum OR, 3. Auflage, Zürich 2008, N 28 Zu Art. 568 OR). Eine solidarische Haftung von B. für die