Abs. 3 OR (Auflösung der Gesellschaft, erfolglose Betreibung der Gesellschaft bzw. Eröffnung des Gesellschaftskonkurses, Konkurs des belangten Gesellschafters) erfüllt ist (Meier-Hayoz/ Forstmoser, a.a.O., § 13 N 34f.). Die von einer Kollektivgesellschaft unterzeichnete Schuldanerkennung berechtigt demzufolge erst dann zur Rechtsöffnung gegen die einzelnen Gesellschafter, wenn diese gemäss Art. 568 Abs. 3 OR belangbar geworden sind (D. Staehelin, a.a.O., N 60 zu Art. 82). In casu wurde die Y. jedoch weder aufgelöst, noch erfolglos betrieben, noch ist über sie oder B. der Konkurs eröffnet worden.