c) Eine Kollektivgesellschaft kann unter ihrer Firma – im eigenen Namen also – Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sie kann klagen und verklagt werden, betreiben und betrieben werden (Art 562 OR). Sie ist somit handlungsfähig, prozessfähig und betreibungsfähig (Meier-Hayoz/ Forstmoser, a.a.O., § 13 N 25). Für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet zunächst nur das Gesellschaftsvermögen. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Gesellschaftsschulden nicht aus, dann haften subsidiär alle Gesellschafter persönlich mit ihrem ganzen Vermögen. Die Haftung des Kollektivgesellschafters tritt aber erst ein, wenn eine der drei Belangbarkeitsvoraussetzungen von Art. 568