02.6). Die erste Vereinbarung wurde von beiden einzelzeichnungsberechtigten Mitgliedern der Kollektivgesellschaft Y. unterzeichnet, während die zweite Vereinbarung zulässigerweise nur von B. unterzeichnet wurde (vgl. act. 02.1.03). B. unterzeichnete somit sowohl die erste wie auch die zweite Vereinbarung als Vertreter der Kollektivgesellschaft Y., wozu er als Gesellschafter sowohl von Gesetzes wegen (Art. 563 OR) als auch aufgrund des geschilderten Handelsregistereintrages berechtigt ist.