Seite 4 — 7 gutgläubiger Dritter annehmen darf, jeder Gesellschafter sei für sich allein zur Vertretung befugt und zwar für alle Rechtshandlungen die der Gesellschaftszweck mit sich bringt (vgl. Meier-Hayoz/ Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, Bern 2007, § 13 N 60). Bezüglich der Y., welche als Kollektivgesellschaft ausgestaltet ist, ergibt der Handelsregistereintrag, dass sowohl A. als auch B. einzelzeichnungsberechtigt sind (vgl. act. 02.6).