Des Weiteren muss der Schuldner mit demjenigen identisch sein, welcher das Schuldbekenntnis abgegeben hat (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 20) und auf dem Zahlungsbefehl als Schuldner genannt ist (D. Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N 51 zu Art. 82). Als Parteien beider Vereinbarungen werden die X. AG und die Y. genannt. Für eine Kollektivgesellschaft gilt grundsätzlich, dass ein