b) Passivlegitimation bedeutet, dass das eingeklagte Recht gegen die Person geltend gemacht wird, die bezüglich des strittigen Rechts in der Pflichtstellung steht. Mit anderen Worten ist passivlegitimiert, wer Träger der eingeklagten Schuld ist. Des Weiteren muss der Schuldner mit demjenigen identisch sein, welcher das Schuldbekenntnis abgegeben hat (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 20) und auf dem Zahlungsbefehl als Schuldner genannt ist (D. Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N 51 zu Art.