2.a) Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos wies das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _, X. AG gegen B. aufgrund fehlender Passivlegitimation ab. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht vom 2. November 2009 geltend, beide Vereinbarungen seien von B. unterzeichnet worden, weshalb er zusammen mit der Y. solidarisch hafte und demnach passivlegitimiert sei. Damit stellt sich die im Anschluss zu prüfende Frage, wer Schuldner des geforderten Betrages ist und wem folglich die Passivlegitimation zukommt.