I. Mit Schreiben vom 27. November 2009 nahm der Rechtsvertreter von B. dahingehend Stellung, dass die Vorinstanz zu Recht die Kollektivgesellschaft Y. als Auftraggeberin annahm, womit B. nicht passivlegitimiert sei. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Seite 3 — 7 II. Erwägungen