H. Gegen diesen Entscheid erhob die X. AG am 2. November 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 22. September 2009, mitgeteilt am 16. Oktober 2009 sei aufzuheben. Es wird insbesondere geltend gemacht, dass B. die Vereinbarung vom 26. Januar 2009/7. Februar 2009 unterzeichnet habe und nicht wie erwähnt die Y. Dementsprechend sei er passivlegitimiert und hafte zusammen mit der Y. solidarisch.