3. Ausseramtlich hat die X. AG B. für seine Umtriebe mit pauschal Fr. 750.- (inkl. MwSt und Spesen) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ Zur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident im Wesentlichen aus, dass den Vereinbarungen vom 9. Dezember 2008/10. Dezember 2008 sowie 26. Januar 2009/7. Februar 2009 entnommen werden könne, dass die Kollektivgesellschaft Y. als Auftraggeberin figurierte und nicht die natürliche Person B.. Daher sei B. gar nicht passivlegitimiert, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen werden müsse.