G. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos verfügte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 22. September 2009 in Sachen X. AG gegen B., mitgeteilt am 16. Oktober 2009, wie folgt: Seite 2 — 7 „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Kreis Klosters wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 300.00 gehen zulasten der X. AG und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen.