F. B. machte von der Möglichkeit, sich schriftlich vernehmen zu lassen, keinen Gebrauch. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 22. September 2009 nahmen sowohl Rechtsanwalt Dr. iur. August W. Stolz als Vertreter des B. sowie Z. als Vertreter der X. AG teil. Der Vertreter der Gläubigerin verwies dabei im Wesentlichen auf die beiden Vereinbarungen vom 9. Dezember 2008/10. Dezember 2008 bzw. 26. Januar 2009/7. Februar 2009. Der Vertreter des Schuldners wies unter anderem darauf hin, dass B. gar nicht passivlegitimiert sei, da zwischen ihm als natürlicher Person und der Gläubigerin gar nie ein Vertragsverhältnis bestanden habe.