{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-62_2010-02-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_62_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976079de70c35765a3d3f3127529864241c20f9eb993c76f2cb271157a3562ca581edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976079de70c35765a3d3f3127529864241c20f9eb993c76f2cb271157a3562ca581edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_62", "Checksum": "828bb8b0834ece61e342b87387d4e817"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.02.2010 KSK 2009 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 01.02.2010 KSK 2009 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:35", "Checksum": "6232aaac6e00dfcbc163f8c363ddc101", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.02.2010 KSK 2009 62\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen\n(Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss\nArt. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR\n320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG\ninnert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an\ndas Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das\nBeschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der\nZivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die\nBeschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben\nist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen\nbeantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht\neingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\nb) Ist wie vorliegend eine Beschwerde offensichtlich unbegründet, weist sie\nder Vorsitzende ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 12 Abs. 3\ndes Gerichtsorganisationsgesetztes [GOG; BR 173.000]).\n\n2.a) Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos wies das Gesuch betreffend\nRechtsöffnung in der Betreibung Nr. _, X. AG gegen B. aufgrund fehlender\nPassivlegitimation ab. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an das\nKantonsgericht vom 2. November 2009 geltend, beide Vereinbarungen seien von\nB. unterzeichnet worden, weshalb er zusammen mit der Y. solidarisch hafte und\ndemnach passivlegitimiert sei. Damit stellt sich die im Anschluss zu prüfende\nFrage, wer Schuldner des geforderten Betrages ist und wem folglich die\nPassivlegitimation zukommt.\n\nb) Passivlegitimation bedeutet, dass das eingeklagte Recht gegen die Person\ngeltend gemacht wird, die bezüglich des strittigen Rechts in der Pflichtstellung\nsteht. Mit anderen Worten ist passivlegitimiert, wer Träger der eingeklagten Schuld\nist. Des Weiteren muss der Schuldner mit demjenigen identisch sein, welcher das\nSchuldbekenntnis abgegeben hat (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich\n1980, § 20) und auf dem Zahlungsbefehl als Schuldner genannt ist (D. Staehelin\nin: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München\n1998, N 51 zu Art. 82). Als Parteien beider Vereinbarungen werden die X. AG und\ndie Y. genannt. Für eine Kollektivgesellschaft gilt grundsätzlich, dass ein\n\nSeite 4 — 7\ngutgläubiger Dritter annehmen darf, jeder Gesellschafter sei für sich allein zur\nVertretung befugt und zwar für alle Rechtshandlungen die der Gesellschaftszweck\nmit sich bringt (vgl. Meier-Hayoz/ Forstmoser, Schweizerisches\nGesellschaftsrecht, 10. Auflage, Bern 2007, § 13 N 60). Bezüglich der Y., welche\nals Kollektivgesellschaft ausgestaltet ist, ergibt der Handelsregistereintrag, dass\nsowohl A. als auch B. einzelzeichnungsberechtigt sind (vgl. act. 02.6). Die erste\nVereinbarung wurde von beiden einzelzeichnungsberechtigten Mitgliedern der\nKollektivgesellschaft Y. unterzeichnet, während die zweite Vereinbarung\nzulässigerweise nur von B. unterzeichnet wurde (vgl. act. 02.1.03). B.\nunterzeichnete somit sowohl die erste wie auch die zweite Vereinbarung als\nVertreter der Kollektivgesellschaft Y., wozu er als Gesellschafter sowohl von\nGesetzes wegen (Art. 563 OR) als auch aufgrund des geschilderten\nHandelsregistereintrages berechtigt ist.\n\nc) Eine Kollektivgesellschaft kann unter ihrer Firma – im eigenen Namen also\n– Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sie kann klagen und verklagt\nwerden, betreiben und betrieben werden (Art 562 OR). Sie ist somit\nhandlungsfähig, prozessfähig und betreibungsfähig (Meier-Hayoz/ Forstmoser,\na.a.O., § 13 N 25). Für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet zunächst nur\ndas Gesellschaftsvermögen. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der\nGesellschaftsschulden nicht aus, dann haften subsidiär alle Gesellschafter\npersönlich mit ihrem ganzen Vermögen. Die Haftung des Kollektivgesellschafters\ntritt aber erst ein, wenn eine der drei Belangbarkeitsvoraussetzungen von Art. 568\nAbs. 3 OR (Auflösung der Gesellschaft, erfolglose Betreibung der Gesellschaft\nbzw. Eröffnung des Gesellschaftskonkurses, Konkurs des belangten\nGesellschafters) erfüllt ist (Meier-Hayoz/ Forstmoser, a.a.O., § 13 N 34f.). Die von\neiner Kollektivgesellschaft unterzeichnete Schuldanerkennung berechtigt\ndemzufolge erst dann zur Rechtsöffnung gegen die einzelnen Gesellschafter,\nwenn diese gemäss Art. 568 Abs. 3 OR belangbar geworden sind (D. Staehelin,\na.a.O., N 60 zu Art. 82). In casu wurde die Y. jedoch weder aufgelöst, noch\nerfolglos betrieben, noch ist über sie oder B. der Konkurs eröffnet worden. Mit\neiner erfolglosen Betreibung der Gesellschaft im Sinne dieser Bestimmung ist eine\nerfolglose Betreibung auf Pfändung/Pfandverwertung im Sinne von Art. 43 SchKG\ngemeint. Gemäss dieser Bestimmung erfolgt die Betreibung für Steuern, Abgaben,\nGebühren und dergleichen trotz Handelsregistereintrag auf dem Weg der\nPfändung (vgl. Pestalozzi/ Hettich, in: Basler Kommentar zum OR, 3. Auflage,\nZürich 2008, N 28 Zu Art. 568 OR). Eine solidarische Haftung von B. für die\n\nSeite 5 — 7\nGesellschaftsschulden fällt somit ausser Betracht, weshalb die Vorinstanz die\nRechtsöffnung gegen B. zu Recht verweigert hat.\n\n3. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, weshalb\nsie ohne weiteres Verfahren abgewiesen werden kann (Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art.\n12 Abs. 3 GOG).\n\n4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.\n\n"}