{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-62_2010-02-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_62_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976079de70c35765a3d3f3127529864241c20f9eb993c76f2cb271157a3562ca581edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976079de70c35765a3d3f3127529864241c20f9eb993c76f2cb271157a3562ca581edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_62", "Checksum": "828bb8b0834ece61e342b87387d4e817"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.02.2010 KSK 2009 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 01.02.2010 KSK 2009 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:35", "Checksum": "6232aaac6e00dfcbc163f8c363ddc101", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.02.2010 KSK 2009 62\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 1. Februar 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 62 4. Februar 2010\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRedaktion Aktuarin ad hoc Ambühl\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\nder X . A G , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,\ngegen\nden Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos\nvom 22. September 2009, mitgeteilt am 16. Oktober 2009, in Sachen der\nGläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B., Schuldner,\nGesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.\nAugust W. Stolz, Neugasse 7, 9620 Lichtensteig,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 9. Dezember 2008/10. Dezember 2008 unterzeichneten die X. AG und\nA. sowie B. als Gesellschafter der Y. eine Vereinbarung, gemäss welcher die X.\nAG mit der Buchführung des Bergrestaurants der Y. beauftragt wurde.\nVertragsbeginn war gemäss Vereinbarung der 1. Dezember 2008. Eine Kündigung\nwar jederzeit auf Ende eines Monats möglich.\n\nB. Am 26. Januar 2009/7. Februar 2009 wurde diese Vereinbarung durch eine\nneue Vereinbarung ersetzt, welche seitens der Y. nur noch von B., welcher\nGesellschafter mit Einzelunterschrift ist, unterzeichnet wurde.\n\nC. Mit Schreiben vom 24. April 2009 kündigte die Y. die Vereinbarung vom 26.\nJanuar 2009/7. Februar 2009 mit der X. AG fristlos.\n\nD. Mit dem am 1. Mai 2009 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der\nBetreibungsnummer _ wurde B. vom Betreibungsamt Klosters aufgefordert, die\nForderung in der Höhe von Fr. 12'590.10 nebst Zins zu 5% seit dem 28. Januar\n2009 zu begleichen. Als Forderungsgrund wurden die Verträge vom 9. Dezember\n2008/10. Dezember 2008 und 26. Januar 2009/7. Februar 2009 angegeben. Der\nZahlungsbefehl wurde B. am 11. Mai 2009 zugestellt, der gleichentags\nRechtsvorschlag erhob.\n\nE. Mit Schreiben vom 31. August 2009 gelangte die X. AG an das\nBezirksgericht Prättigau/Davos und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung für\nden in Betreibung gesetzten Betrag.\n\nF. B. machte von der Möglichkeit, sich schriftlich vernehmen zu lassen, keinen\nGebrauch. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 22. September 2009 nahmen\nsowohl Rechtsanwalt Dr. iur. August W. Stolz als Vertreter des B. sowie Z. als\nVertreter der X. AG teil. Der Vertreter der Gläubigerin verwies dabei im\nWesentlichen auf die beiden Vereinbarungen vom 9. Dezember 2008/10.\nDezember 2008 bzw. 26. Januar 2009/7. Februar 2009. Der Vertreter des\nSchuldners wies unter anderem darauf hin, dass B. gar nicht passivlegitimiert sei,\nda zwischen ihm als natürlicher Person und der Gläubigerin gar nie ein\nVertragsverhältnis bestanden habe.\n\nG. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos verfügte mit\nRechtsöffnungsentscheid vom 22. September 2009 in Sachen X. AG gegen B.,\nmitgeteilt am 16. Oktober 2009, wie folgt:\n\nSeite 2 — 7\n„1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _\ndes Betreibungsamtes Kreis Klosters wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr.\n300.00 gehen zulasten der X. AG und sind innert 30 Tagen auf\ndas PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos\nzu überweisen.\n\n3. Ausseramtlich hat die X. AG B. für seine Umtriebe mit pauschal\nFr. 750.- (inkl. MwSt und Spesen) zu entschädigen.\n\n4. (Rechtsmittelbelehrung)\n\n5. (Mitteilung)“\n\nZur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident im Wesentlichen aus, dass\nden Vereinbarungen vom 9. Dezember 2008/10. Dezember 2008 sowie 26.\nJanuar 2009/7. Februar 2009 entnommen werden könne, dass die\nKollektivgesellschaft Y. als Auftraggeberin figurierte und nicht die natürliche\nPerson B.. Daher sei B. gar nicht passivlegitimiert, weshalb das\nRechtsöffnungsgesuch abgewiesen werden müsse.\n\nH. Gegen diesen Entscheid erhob die X. AG am 2. November 2009\nBeschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit dem sinngemässen\nRechtsbegehren, der vorinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid des\nBezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 22. September 2009, mitgeteilt\nam 16. Oktober 2009 sei aufzuheben. Es wird insbesondere geltend gemacht,\ndass B. die Vereinbarung vom 26. Januar 2009/7. Februar 2009 unterzeichnet\nhabe und nicht wie erwähnt die Y. Dementsprechend sei er passivlegitimiert und\nhafte zusammen mit der Y. solidarisch.\n\nI. Mit Schreiben vom 27. November 2009 nahm der Rechtsvertreter von B.\ndahingehend Stellung, dass die Vorinstanz zu Recht die Kollektivgesellschaft Y.\nals Auftraggeberin annahm, womit B. nicht passivlegitimiert sei.\n\nAuf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid sowie\nin den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nSeite 3 — 7\nII. Erwägungen\n\n"}