62 Abs. 1 GebVSchKG). Den notwendigen Aufwand hat die Beschwerdegegnerin nicht beziffert, weshalb die angemessene Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 750.- (inkl. MwSt.) festzusetzen ist. Seite 13 — 14 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.- gehen zulasten der X. AG, welche die Y. für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 750.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat.