weitergehende Ausführungen verzichtet werden kann. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz zu schützen. Es sei aber noch bemerkt, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, eine Klage im ordentlichen Verfahren mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel anzuheben (Art. 79 SchKG). Ob sie mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht zu beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen.