PKG 2004 Nr. 11). Die Vorinstanz ging bei der Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung von den Angaben in der vom Vertreter der Beschwerdegegnerin eingereichten Honorarnote aus. Die Notwendigkeit, einen Anwalt beizuziehen, kann im konkreten Fall nicht in Zweifel gezogen werden, denn in einem Rechtsöffnungsverfahren können sich erfahrungsgemäss komplizierte Fragen stellen, die spezielle Rechtskenntnisse erfordern. Die aufgeführten Beträge können darüber hinaus als durchaus angemessen eingestuft werden. Zudem fehlt es in der Beschwerdeschrift an einer substantiierten Begründung der vorgebrachten Rüge in Bezug auf die ausseramtliche Entschädigung, weshalb auf