2 ZPO), das Gericht der obsiegenden Partei auf ausdrückliches Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Als Auslagen sind namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen, die der obsiegenden Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinenden Inanspruchnahme eines Anwalts entstehen (BGE 119 III 68 E. 3a; 113 III 110 E. 3b; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164 S. 414; PKG 2004 Nr. 11).