7.a) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2. November 2009 geltend, es rechtfertige sich in keiner Weise, ihr die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens aufzuerlegen. Darüber hinaus sei es ungerechtfertigt, völlig aktenwidrig wie auch willkürlich, der Schuldnerin noch eine aussergerichtliche Entschädigung zu Lasten der Gläubigerin zuzusprechen.